Wir befassen uns in dieser Veröffentlichung mit den Rechtsfolgen unterbrochener Lieferketten und insbesondere damit, ob sich eine Partei bei dieser Pandemie durch ein Berufen auf „Höhere Gewalt“ von Ihrer Leistungspflicht befreien kann – etwa aufgrund von Force Majeure-Klauseln im Liefervertrag oder -bei Anwendbarkeit deutschen Rechts- über die Rechtsinstitute der Unmöglichkeit, Störung der Geschäftsgrundlage oder Befreiung (§ 275 BGB, § 313 BGB, Art. 79 CISG).